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Beitragsordnung des Audiclub Altensteiner Oberland e.V.
1. Name und Sitz
1.1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliesbeitrag für das jeweilige satzungsgemäße Geschäftsjahr.
1.2. Eine Aufnahmegebühr für die Aufnahme in den Verein wird nicht erhoben.
2. Fälligkeit und Zahlungsweise
2.1. Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag an den Verein für Bestandsmitglieder aus Deutschland wird grundsätzlich per Lastschrift vom durch das Vereinsmitglied übermittelten Konto zur Fälligkeit eigezogen.
2.2. Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag an den Verein für Bestandsmitglieder außerhalb Deutschland ist per Überweisung durch das Vereinsmitglied an die bekannte Kontoverbindung des Vereins binnen 14 Tagen ab Fälligkeit zu entrichten.
2.3. Das Vereinsmitglied ist verpflichtet Änderungen seiner Bankverbindung umgehend dem Vereinsvorstand anzuzeigen. Eventuell anfallende Kosten und Gebühren bei erfolgloser Lastschrift sind vom Vereinsmitglied zutragen.
2.4. Der Mitgliedsbeitrag ist für Bestandsmitglieder zum 30.11. eines jeden Kalenderjahres für das folgende Geschäftsjahr fällig. Der Mitgliedsbeitrag für Neumitglieder ist an die bekannte Kontoverbindung des Vereins binnen 14 Tagen ab Aufnahme zu entrichten.
3. Säumnisse und Verzug
3.1. Der Verein ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber den Vereinsmitgliedern in üblichem Wege geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren sind vom Vereinsmitglied zutragen. Dies betrifft insbesondere Bankgebühren bei Rücklastschriften, eventuelle Bearbeitungsgebühren und Mahnkosten.
3.2. Kommt ein Vereinsmitglied mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt des Zahlungsverzugs gültigen Basiszinssatz zu erheben.
4. Mitgliedsbeitrag
4.1. Der Verein erhebt für Mitglieder folgende Jahresbeiträge:
4.1.1. Normalmitglieder 15,00 EUR / Kalenderjahr
4.1.2. Fördermitglieder 10,00 EUR / Kalenderjahr
4.1.3. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
4.2. Tritt ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres in den Verein ein, wird der Mitgliedsbeitrag anteilig für den Zeitraum ab Eintritt zur Zahlung fällig.
5. Gültigkeit der Beitragsordnung
5.1. Auf Grundlage von §/ der Vereinssatzung wurde die Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung vom 02.01.2009 festgelegt.
5.2. Die Beitragsordnung tritt ab dem Geschäftsjahr 2009 in Kraft.
5.3. Die festgesetzte Beitragsordnung gilt so lange, bis durch eine Jahreshaupt- oder außerordentliche Mitgliederversammlung eine neue Beitragsordnung für den Verein festgelegt wird.













































































































