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Vereinssatzung des Audiclub Altensteiner Oberland e.V.

1. Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen Audiclub Altensteiner Oberland, abgekürzt ACAO. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Schweina.

1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Amtssprache ist Deutsch.

2. Vereinszweck und Vereinstätigkeit
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gemeinschaft Gleichgesinnter rund um die Traditionsmarken der AUDI AG im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bietet seinen Mitgliedern und Interessierten die Möglichkeit, Meinungen und Erfahrungen über technische, historische und sportliche Themen rund um die Traditions-marken auszutauschen und an Veranstaltungen teilzunehmen oder zu organisieren.

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.3. Der Verein vertritt die Interessen der Vereinsmitglieder.

3. Mittel des ACAO
3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Eintritt der Mitglieder
4.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

4.2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4.3. Der vom ACAO jedem Neumitglied zur Verfügung gestelltem Beitrittsantrag ist in Schriftform an den Vorstand des ACAO zu richten. Bei Eintritt eines Mitgliedes ist diesem eine aktuelle Satzung auszuhändigen, die dieses mit seiner Unterschrift auf dem Antrag anerkennt.

4.4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

4.5. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

4.6. Bei Ablehnung muss dies dem Interessenten schriftlich mitgeteilt werden, jedoch ist eine Angabe von Gründen nicht erforderlich. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

5. Austritt der Mitglieder
5.1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

5.2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Jahres zulässig.

5.3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

5.4. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist unter §5.2. der Satzung ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

6. Sonstiges Erlöschen der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder mit der Liquidation des Vereines.

6.2. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus wichtigem Grund ist möglich, insbesondere bei satzungswidrigem Verhalten, bei Verstoß gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung. Weitere Gründe sind eine Gefährdung des Ansehens des ACAO, oder der Mitglieder, sowie die Störung des Vereinslebens. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Jahreshaupt- oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

6.3. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der entsprechenden Jahreshaupt- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen und zu einer Anhörung einzuladen.

6.4. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied bei dessen Abwesenheit durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht zu werden.

7. Mitgliedsbeitrag
7.1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

7.2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Jahreshaupt- oder außerordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.

7.3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, Zahlungsbedingungen und Zahlweise werden in der Beitragsordnung des Vereins veröffentlicht.

8. Fördermitglieder
8.1. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen. Über ihre Auf-nahme entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. §4 der Satzung findet insoweit keine Anwendung.

8.2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Jahreshaupt- oder außerordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.

8.3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, Zahlungsbedingungen und Zahlweise werden in der Beitragsordnung des Vereins veröffentlicht.

8.4. Fördermitgliedern stehen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht zu.

8.5. Fördermitgliedern kann zu Jahreshaupt- oder außerordentliche Mitglieder-versammlung ausnahmsweise das Rederecht erteilt werden.

8.6. Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des ACAO informiert und dürfen an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

8.7. Sie erhalten keinerlei finanzielle Zuwendungen von Seiten des ACAO und sind nicht an seinem Vereinsvermögen beteiligt.

8.8. Die Mitgliedschaft endet gemäß §6 der Satzung, ausgenommen der Regelung bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.

9. Ehrenmitglieder
9.1. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen. Über ihre Aufnahme entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. §4 der Satzung findet insoweit keine Anwendung.

9.2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht laut §7 der Satzung freigestellt.

9.3. Ehrenmitgliedern stehen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht zu.

9.4. Sie erhalten keinerlei finanzielle Zuwendungen von Seiten des ACAO und sind nicht an seinem Vereinsvermögen beteiligt.

9.5. Die Mitgliedschaft endet gemäß §6 der Satzung, ausgenommen der Regelung bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.

10. Organe des ACAO
10.1. Der Verein besteht aus den folgenden Organen:
           10.1.1. dem Vorstand
           10.1.2. der Mitgliederversammlung
           10.1.3. die Kassenprüfer

11. Die Geschäftsführung – Der Vorstand
11.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
           11.1.1. dem Vorsitzenden
           11.1.2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
           11.1.3. dem Kassierer
           11.1.4. dem Sportwart
           11.1.5. dem Protokollführer

11.2. Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vorstandsmitglieder unter sich. Jedes Vorstandsmitglied führt die laufenden Vorstandsgeschäfte des ihm zugeteilten Aufgabenbereiches selbstständig.

11.3. Vorstandssitzungen ruft der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende schriftlich ein. Vorstandsbeschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.4. Im Innenverhältniss ist der Vorstand einzelvertretungsberechtigt.

11.5. Im Außenverhältnis wird der Verein durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis.

12. Die Vorstandswahl
12.1. Als Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden. Sie müssen Mitglied des ACAO sein.

12.2. Die Vorstandswahl erfolgt in der Jahreshaupt- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

12.3. Der Vorstand wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

12.4. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder des kompletten Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Eine Einladung zu diesem Zweck muss gemäß §12 der Satzung erfolgen.

12.5. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet:
           12.5.1. mit dem Ausscheiden aus dem ACAO
           12.5.2. mit dessen Amtsniederlegung
           12.5.3. mit dessen Abberufung aus wichtigem Grund
           12.5.4. mit der Abwahl

12.6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer einigen Person vereinigt werden.

13. Einberufung der Jahreshaupt- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
13.1. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

13.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

13.3. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
           13.3.1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich möglichst in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres
           13.3.2. bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand, spätestens drei Monate danach

13.4. Der Vorstand hat einmal im Jahr der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat auf Antrag der Kassenprüfer über eine Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

14. Form der Berufung
14.1. Die Jahreshaupt- oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

15. Beschlussfähigkeit
15.1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt- oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

15.2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach §41 des BGB ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

15.3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Jahreshaupt- oder außerordentliche Mitgliederversammlung nach §14.2. der Satzung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die zusätzliche Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungs-tag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

15.4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach §14.5. der Satzung zu enthalten.

15.5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

16. Beschlussfassung
16.1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Geheim muss abgestimmt werden, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

16.2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

16.3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehr-heit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

16.4. Zur Änderung des Zwecks des ACAO nach §2 der Satzung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

16.5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des ACAO nach §41 des BGB ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

16.6. Stimmenenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen sind für das Mehrheitsverhältnis nicht mitzuzählen.

17. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
17.1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift durch den Protokollführer aufzunehmen.

17.2. Die Niederschrift ist vom Vorstand und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

17.3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

18. Kassenprüfer
18.1. Es werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt die Rechnungsprüfung.

19. Auflösung des Vereins
19.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach §15 der Satzung aufgelöst werden.

19.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand nach §10 der Satzung.

19.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

19.4. Das Vermögen des Vereins fällt an die Salzunger Tafel e.V. (Mitglied im Bundesverband Deutsche Tafel e.V.)

19.5. Der endgültige Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung erfolgt erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.08.2008 errichtet und gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.01.2009 neu gefasst. Der geänderten Satzung stimmten die stimmberechtigten Vereinsmitglieder / Gründungsmitglieder per Unterschrift zu.

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